Kantonale Gesetzesgrundlagen für E-Voting

Quelle : www.lexfind.ch Suche "Elektronische Stimmabgabe", Revisionsstand: 4.12.2018

Zürich
Gesetz 161_1.9.03_100 - Verordnung 161_1_27.10.04_100

Bern
Gesetz 141.1 - Verordnung 141.112

Luzern
kein Gesetz gefunden - Verordnung 10

Uri
Gesetz 2-1201 - keine Verordnung gefunden

Schwyz
Gesetz 120_100 - Verordnung 120_111

Obwalden
Gesetz 122_100 - Verordnung 122110

Nidwalden
Gesetz 131.1 - keine Verordnung gefunden

Glarus
Gesetz I-D.22.2 - Verordnung I-D.22.3

Zug
Gesetz 131.1 - keine Verordnung gefunden

Baselstadt
kein Gesetz gefunden Verordnung 132.150

Baselland
Gesetz 120 - keine Verordnung gefunden

Fribourg
kein Gesetz gefunden - Verordnung 2

Solothurn
Gesetz 113.111 - Verordnung 113.112

Schaffhausen
kein Gesetz gefunden - Verordnung 160.101

Aargau
Gesetz 131.100 - Verordnung 131.111

Thurgau
Gesetz 161.1 - Verordnung 161.11

Tessin - Ticino
leggi corrispondenti non trovate

Waadt - Vaud
ATTENTION: CERTIFICAT non-prouvé! Loi 160.01 - pas trouvé de règlements

Wallis - Valais
Gesetz 160.1 - Verordnung 160.1

Neuenburg - Neuchâtel
Loi 15040 - Règlement 150.401

Genf - Genève
Loi A 5 05 - Règlement A 5 05

Jura
pas trouvé des lois - Règlement 172.111

Bund
NEU: Bundesgesetz über die politischen Rechte -
BISHER: Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe


Kommentar - Commentaire - Commento

Anhand des Beispiels des Kt BE kann man die rechtliche Problematik des E-Voting erkennen. Es gibt lediglich folgende gesetzliche Regelungen:
1
Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ermöglichen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2
Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können, und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.

Hier stehen Anforderungen an die Ressourcen für eine elektronische Stimmabgabe, aber keine Kriterien, nach welchen diese erfüllt sind. Es gibt folgende Interpretationsmöglichkeiten:
a) Die Regierung sorgt einfach dafür, dass es so ist. Das ist wohl die meistvermutete Annahme. Aber kann und muss man das einfach glauben?
b) Es ist dem Gesetzgeber egal, wie eine solche Anforderung erfüllt und nachgewiesen wird. Wieso eigentlich? Der Gesetzgeber sollte doch die Rahmenbedingungen auch für die Regierung setzen?
c) Wenn jemand beweisen kann, das es nicht so ist, soll er es doch beweisen und gerichtlich vorgehen. Aber ist das nicht eine unzulässige Beweislastumkehr?

Interessant ist, dass bei klassichen Stimmkanälen bis auf jeden Handgriff gesetzlich vorgeschrieben ist, wer was wie zu machen hat, damit alles korrekt abläuft. Bei den elektronischen Mitteln wird die Korrektheit einfach stillschweigend angenommen. In einer unzulässigen, stillschweigenden Beweislastumkehr wird jetzt offenbar verlangt, dass Inkorrektheiten nachgewiesen werden müssen.

Hat dieser Regelung der Stimmbürger wirklich automatisch zugestimmt, weil er das Referendum gegen diese obgenannten ungenügend formulierten Bestimmungen nicht ergriffen hat? Handelt es sich hier nicht um einen staatspolitisch höchst fragwürdiges und undemokratisches Vorgehen? Der einzelne Bürger, der bei der klassischen Wahlermittlung mitwirkt, muss Dutzenden Regelungen genügen, um das zu tun, der Staat jedoch, der alles zentral und elektronisch abwickelt, tut das ohne Kontrollmöglichkeiten durch Wahlkommissionen, wie das bis anhin üblich war.